Satzung Verein für Rasenspiele 07 Kirn e.V.

1 Name, Farben und Sitz 

Der Verein wurde am 16.07.1907 in Kirn/Nahe gegründet. Er nennt sich seit der Neugründung vom 21.11.1945: Verein für Rasenspiele 07 Kirn e.V. Die Vereinsfarben sind: schwarz und weiß. Sitz des Vereins ist Kirn. 

2 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

3 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht im Bereich Fußball durch: 

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-und Breitensports, 
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 
  • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 
  • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 
  • die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen, 
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, 
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften,
  • Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit 
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. 
  • Stärkung des Ehrenamtes und Ehrung von Personen, die sich um den Sport verdient gemacht haben 

4 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5 Mittelverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

6 Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

7 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss und Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen 

9 Beiträge 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

10 Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands, der Abteilungen, des Trainers und des Jugendausschusses verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere ein Platzverbot. Der Vorstand kann die sofortige Wirksamkeit dieser Maßregelungen anordnen 

11 Rechtsmittel 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss, sowie gegen eine Maßregelung ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb 2 Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. 

12 Organe 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

13 Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer und der Mitglieder des Finanzausschusses. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. 
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre statt. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. 
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 
    1. a) Bericht des Vorstandes 
    2. b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers 
    3. c) Wahl eines Versammlungsleiters 
    4. d) Aussprache, Entlastung des Vorstandes 
    5. e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind 
    6. f) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge 
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  7. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
  10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Gegenstand einer solchen Beschlussfassung können nicht Satzungsänderungen sein. 
  12. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. 
  13. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. oder 2. Vorsitzende. Er bestimmt den Protokollführer. 
  14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

14 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und ggf. bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer), dem Geschäftsführer sowie dem Jugendausschussvorsitzenden. 
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: 
    1. Leitung des Vereins und Führen der laufenden Geschäfte 
    2. Organisation und Leitung des Wettkampfspielbetriebes 
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
    4. Bewilligung von Ausgaben 
    5. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern 
    6. Erledigung von dringenden Angelegenheiten, die nicht ohne Nachteil für den Verein bis zu einer Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. 
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt: 
    1. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, 
    2. Protokollierung der Beschlüsse, 
    3. Beschlussfähigkeit des Vorstandes, 
    4. Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes, 
    5. Berufung von Beiräten. 

15 Wahl des Vorstandes 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  2. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich. 
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. 
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder 

16 Ausschüsse 

  1. Für den Jugendsport wird ein Jugendausschuss gebildet. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Regelung der sportlichen Angelegenheiten im Jugendfußball. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Jugendausschusses berufen. Dem Jugendausschuss sollen mindestens 6 Beisitzer angehören, wobei für jede gemeldete Mannschaft ein Beisitzer gestellt werden soll. 
  2. Zur Überwachung der finanziellen Belange des Vereins kann ein Finanzausschuss gebildet werden. Dem Finanzausschuss gehören mindestens drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie der Schatzmeister an. § 15 Nr.2 und Nr.3 gelten entsprechend. Die Mitglieder des Finanzausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Finanzausschuss berät den Vorstand in finanziellen Angelegenheiten. Dem Finanzausschuss ist auf dessen Anforderung Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, die Auswirkungen auf die Finanzen des Vereins haben (insbesondere Verträge, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Registereinträge), zu gewähren. Für Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, die ein finanzielles Volumen von insgesamt 5.000,- Euro übersteigen, ist die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. 
  3. Der Vorstand kann von ihm berufene Ausschussmitglieder jederzeit abberufen. 

17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes vor. Auf einen Kassenprüfung kann verzichtet werden, wenn ein vom Vorstand beauftragter Steuerberater einen Jahresabschluss erstellt hat. In diesem Fall erstattet er der Mitgliederversammlung einen Bericht und schlägt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes vor. 

18 Ehrungen 

  1. Der Vorstand kann für langjährige Mitgliedschaft im Verein Ehrungszeichen verleihen.
  2.  Zum Ehrenmitglied kann durch den Vorstand ernannt werden, wer mindestens 50 Jahre dem Verein als Mitglied angehört und sich in dieser Zeit um den Verein besonders verdient gemacht hat. 

19 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 
  4. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der nachfolgenden Bestimmung. 
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke zu verwenden hat. 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2019 in Kirn.